Anhang ausgeübt hat. Dieses Datum bildet gleichsam den Endpunkt des Anspruchs auf Amortisationsbeiträge. c) Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Zahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG). Das Gesuch von H. für Amortisationsbeiträge datiert vom August 2001.