Zuvor arbeitete er als Bürohilfe und erhielt offenbar bis Ende 2001 einen Lohn von Fr. 3'000.-- pro Monat, obwohl er eigentlich bereits seit 14. Dezember 2000 krank geschrieben war. Allerdings gibt die Arbeitgeberin auch an, dass - trotz alledem - seine Arbeitsleistung einem Lohn von etwas weniger als Fr. 22‘767.-- pro Jahr entspreche. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2001 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziff. 10 HVI (Verordnung vom über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, SR 831. 232.51) Anhang ausgeübt hat.