Aus den Erwägungen: 3. a) Im vorliegenden Fall ist nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsbedingten Gründen auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Fraglich und zu prüfen ist dagegen, ob er voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt bzw. in welchem Zeitraum er eine solche ausgeübt hat. b) Per 31. Dezember 2001 löste die A. AG das Arbeitsverhältnis mit H. auf. Dieser ist seither nach Lage der Akten nicht mehr erwerbstätig. Zuvor arbeitete er als Bürohilfe und erhielt offenbar bis Ende 2001 einen Lohn von Fr. 3'000.-- pro Monat, obwohl er eigentlich bereits seit 14. Dezember 2000 krank geschrieben war.