Gegen diese Verfügung beschwert sich H. beim Versicherungsgericht und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Er macht geltend, dass Gesunde - entgegen der Annahme der IV-Stelle - für die Überwindung ihres Arbeitsweges nicht auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen seien, sondern öffentliche Verkehrsmittel benützen würden bzw. könnten. Weil das Postauto nicht rollstuhlgängig sei, sei er auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Er fordert die Prüfung eines allfälligen, rückwirkenden Anspruches. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. a)