Im August 2001 reichte er bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn erneut ein Gesuch um Amortisationsbeiträge für sein Automobil ein. Während die IV-Stelle gewisse invaliditätsbedingte Abänderungen am Fahrzeug gewährte, lehnte sie das Begehren betreffend Amortisationsbeiträge ab. Seit 14. Dezember 2000 sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig und es fehle demnach die Anspruchsvoraussetzung des existenzsichernden Einkommens. Gegen diese Verfügung beschwert sich H. beim Versicherungsgericht und verlangt sinngemäss deren Aufhebung.