Der Beschwerdeführer hat jedoch im vorliegenden Verfahren trotz zweimaliger Aufforderung weder ausdrücklich behauptet noch nachgewiesen, dass er am jeweiligen Erwerbsort Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat. Deshalb ist auch für den Fall einer Erzielung des Auslandeinkommens in einem Staat, mit welchem ein Staatsvertrag bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Fragen besteht, von der Anwendbarkeit von Art. 6ter AHVV auszugehen. Dieses Ergebnis erweist sich auch unter dem Blickwinkel der Mitwirkungspflicht des Versicherten als richtig. Versicherungsgericht, Urteil vom 01. Mai 2002 (VSBES.2001.95)