Aus dem Zweckgedanken der staatsvertraglich geregelten Koordinationsbestimmungen ist abzuleiten, dass ein Ausschluss des erzielten Auslandeinkommens nur möglich ist, wenn der Beschwerdeführer darlegen würde, dass diese Einkommen am Erwerbsort der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterstellt worden sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch im vorliegenden Verfahren trotz zweimaliger Aufforderung weder ausdrücklich behauptet noch nachgewiesen, dass er am jeweiligen Erwerbsort Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat.