Daneben ist jedoch auch das Wohnortprinzip bekannt; zudem werden vom Erwerbsortprinzip jeweils gewichtige Ausnahmen vereinbart für lediglich nur vorübergehend (d.h. bis zu sechs Jahren) im Ausland tätige Arbeitnehmer sowie für bestimmte Berufszweige (Arbeitnehmer von Transportunternehmungen oder von öffentlichen Diensten, vgl. Käser, a.a.O., Rz 1.14). Aus dem Zweckgedanken der staatsvertraglich geregelten Koordinationsbestimmungen ist abzuleiten, dass ein Ausschluss des erzielten Auslandeinkommens nur möglich ist, wenn der Beschwerdeführer darlegen würde, dass diese Einkommen am Erwerbsort der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterstellt worden sind.