Sofern das Auslandeinkommen in einem Staat erzielt worden ist, mit welchem die Schweiz einen Staatsvertrag geschlossen hat, gelangt dieser zur Anwendung. Bezüglich Unterstellungsfragen gehen die abgeschlossenen Staatsverträge grundsätzlich vom Erwerbsortprinzip aus, welches besagt, dass das Recht jenes Landes zur Anwendung gelangt, in dessen Gebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Käser, a.a.O., Rz. 1.11). Daneben ist jedoch auch das Wohnortprinzip bekannt;