Von diesem Resultat ist abzuweichen, wenn sich aus der Anwendung eines internationalen Abkommens ein anderer Schluss ergibt. Staatsvertragliche Bestimmungen gehen Landesrecht in Bezug auf Unterstellungsfragen vor; bei Widersprüchen zwischen Landesrecht und staatsvertraglichem Recht gelangt somit Letzteres zur Anwendung (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz 1.9). Hinsichtlich Unterstellungsfragen bezwecken staatsvertragliche Regelungen die Koordination der betreffenden nationalen Sozialversicherungssysteme.