6ter AHVV ist ein Ausschluss des vom Beschwerdeführer im Ausland erzielten Erwerbseinkommens nicht möglich. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer im Ausland weder Inhaber noch Teilhaber eines Betriebes oder einer Betriebsstätte. Das betreffende Einkommen erzielte er nicht als Organ einer juristischen Person und er fällt auch nicht unter den Personenkreis gemäss Art. 6ter lit. c AHVV. In Anwendung von Art. 6ter AHVV erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet. 3. a) Von diesem Resultat ist abzuweichen, wenn sich aus der Anwendung eines internationalen Abkommens ein anderer Schluss ergibt.