6ter AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) Gebrauch gemacht und von der Beitragserhebung das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland, als Organe einer juristischen Person im Ausland oder als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) entrichten. b) Nach dem Wortlaut von Art. 6ter AHVV ist ein Ausschluss des vom Beschwerdeführer im Ausland erzielten Erwerbseinkommens nicht möglich.