4 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im Ausland ausnehmen (Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 6ter AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101)