U.G. vom 24. Januar 2001). So hätte denn auch im vorliegenden Fall erwartet werden dürfen, dass die Personalberater über Pendlerkostenbeiträge orientiert sind und die Beschwerdeführerin, als diese vom Stellenantritt in Gunzgen und dem Arbeitsweg dorthin sprach, darauf hätten aufmerksam machen können, dass rechtzeitig ein Gesuch einzureichen ist. Eine Aufklärungspflicht im erwähnten Sinne lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Versicherungsgericht, Urteil vom 08. Oktober 2002 (VSBES.2001.523)