Zudem ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220, Urteil vom 12. Juli 2002 C 417/00). Zu betonen ist jedoch, dass es wünschenswert wäre, wenn die Personalberater der RAV betreffend Pendlerkostenbeiträge besser informiert wären und die Versicherten auf diese Möglichkeit resp. die Modalitäten der Geltendmachung aufmerksam machen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang bereits das Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts i.S. U.G. vom 24. Januar 2001).