Gestützt auf diese Rechtsprechung geht das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu Recht davon aus, dass im Hinblick auf die rechtzeitige Gesuchseinreichung für Pendlerkostenbeiträge keine Aufklärungspflicht der Behörden besteht. Denn diesbezüglich ist weder ein Informationsauftrag gesetzlich verankert, noch liegen im Falle der Beschwerdeführerin besondere Umstände vor, die die Behörden zu einer Aufklärung verpflichtet hätten. A. oder ihr Lebenspartner wurden von den Behörden auch nicht falsch orientiert. Zudem ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220, Urteil vom 12. Juli 2002 C 417/00).