Derartige Umstände hat das EVG zum Beispiel dann anerkannt (vgl. BGE 124 V 215), als ein Versicherter von der zuständigen Stelle über die Bedeutung der Stempelpflicht falsch orientiert worden ist oder als einem Versicherten mit einem Merkblatt eine in seinem Einzelfall entscheidende unrichtige Auskunft erteilt wurde. Gestützt auf diese Rechtsprechung geht das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu Recht davon aus, dass im Hinblick auf die rechtzeitige Gesuchseinreichung für Pendlerkostenbeiträge keine Aufklärungspflicht der Behörden besteht.