Eine Berufung auf den Vertrauensschutz wegen unterlassener weitergehender Auskünfte ist demzufolge unbegründet, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb der gesetzlich statuierten Verpflichtung liegende Aufklärung im Sinne der Rechtsprechung aufdrängen (ARV 2/2000, N 20). Derartige Umstände hat das EVG zum Beispiel dann anerkannt (vgl. BGE 124 V 215), als ein Versicherter von der zuständigen Stelle über die Bedeutung der Stempelpflicht falsch orientiert worden ist oder als einem Versicherten mit einem Merkblatt eine in seinem Einzelfall entscheidende unrichtige Auskunft erteilt wurde.