Schliesslich hat das EVG festgehalten, dass sich Versicherte nicht in dem Sinne auf die in der Broschüre fehlenden näheren Angaben zu den Modalitäten der Geltendmachung von Pendlerkostenbeiträgen berufen können, als sich daraus ein entschuldbarer Grund für die verspätete Gesuchseinreichung ableiten liesse (ARV 1986, N 37). 3. Gemäss Rechtsprechung brauchen die Organe der Arbeitslosenversicherung von Verfassungs wegen nicht von sich aus - spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder auf drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Dies gilt auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher Leistungen.