Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dieser Broschüre nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem handelt es sich bei der angesprochenen Broschüre nur um einen allgemeinen Überblick, welcher nicht alle Einzelheiten und Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit stellen können, ansprechen kann. Schliesslich hat das EVG festgehalten, dass sich Versicherte nicht in dem Sinne auf die in der Broschüre fehlenden näheren Angaben zu den Modalitäten der Geltendmachung von Pendlerkostenbeiträgen berufen können, als sich daraus ein entschuldbarer Grund für die verspätete Gesuchseinreichung ableiten liesse (ARV 1986, N 37).