Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn für die verspätete Geltendmachung entschuldbare Gründe vorgebracht werden können, was vorliegend nicht der Fall ist. So ist in Bezug auf die angesprochene Broschüre „Arbeitslosigkeit - Ein Leitfaden für Versicherte“ festzuhalten, dass diese zwar nirgends auf das Einhalten von Fristen hinweist, dass darin jedoch immerhin erwähnt wird, dass Beiträge und Zuschüsse (z.B. Pendlerkostenbeiträge) beantragt werden müssen. Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dieser Broschüre nichts zu ihren Gunsten ableiten.