Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Pendlerkostenbeiträge am 28. September 2001 unbestrittenermassen verspätet eingereicht, da sie die Tätigkeit im Restaurant bereits am 10. Juni 2001 aufgenommen hatte. Ihr können deshalb die geltend gemachten Auslagen erst ab diesem Zeitpunkt resp. wie das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu ihren Gunsten angenommen hat ab 13. September 2001 vergütet werden (die Zwischenverdiensttätigkeit im Restaurant dauerte bis 9. Dezember 2001). Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn für die verspätete Geltendmachung entschuldbare Gründe vorgebracht werden können, was vorliegend nicht der Fall ist.