AVIV, wonach der Versicherte das Gesuch um Pendlerkostenbeiträge vor dem auswärtigen Arbeitsantritt einreichen muss, stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Dies hat zur Folge, dass bei verspäteter Einreichung des Gesuchs - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - die Leistungen erst von diesem Zeitpunkt an bzw. pro rata temporis ausgerichtet werden können (ARV 1986, N 37). 2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Pendlerkostenbeiträge am 28. September 2001 unbestrittenermassen verspätet eingereicht, da sie die Tätigkeit im Restaurant bereits am 10. Juni 2001 aufgenommen hatte.