Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Der Beitrag an Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann (Art. 70 AVIG). Der Versicherte muss sein Gesuch um Leistungen nach Art. 68 der kantonalen Amtsstelle einreichen, bevor er auswärts Arbeit annimmt oder umzieht (Art. 71 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIV (Arbeitslosenversicherungsverordnung, SR 837.02) gilt für die Einreichung des Gesuchs Art. 81 Abs. 3 AVIV sinngemäss.