eventuell seien die Beiträge ab dem Zeitpunkt auszubezahlen, an dem die Personalberaterin Kenntnis vom auswärtigen Stellenantritt gehabt habe resp. ab dem sich die Beschwerdeführerin bei der Personalberaterin um Pendlerkostenbeiträge bemüht habe. Im Übrigen habe sie von der Möglichkeit des Pendlerkostenbeitrages erstmals am 27. August 2001 gehört. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art.