Sachverhalt: Mit Verfügung vom 19. Oktober 2001 wurde das Gesuch von A. um Gewährung von Pendlerkostenbeiträgen in dem Sinne bewilligt, dass ihr für die Zeit ab 13. September bis 9. Dezember 2001 Pendlerkostenbeiträge von Fr. 824.60 pro Monat zugesprochen wurden. Gegen diese Verfügung erhob A. am 17. November 2001 Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht mit dem Antrag, ihr seien die Pendlerkostenbeiträge bereits ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme (10. Juni 2001) auszurichten; eventuell seien die Beiträge ab dem Zeitpunkt auszubezahlen, an dem die Personalberaterin Kenntnis vom auswärtigen Stellenantritt gehabt habe resp.