{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2001-523_2002-10-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83417&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=36&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "84e920288848c3d451e876b5f9899c10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2001.523"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 29.10.2002 VSBES.2001.523"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 29.10.2002 VSBES.2001.523"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 29.10.2002 VSBES.2001.523"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pendlerkostenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:35", "Checksum": "5122cf3b8b25a235730fbb7d84920108", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 29.10.2002 VSBES.2001.523\nRegeste:\nPendlerkostenbeitrag\n\n\nGestützt auf diese Rechtsprechung geht das Amt für Wirtschaft und Arbeit zu Recht davon aus, dass im Hinblick auf die rechtzeitige Gesuchseinreichung für Pendlerkostenbeiträge keine Aufklärungspflicht der Behörden besteht. Denn diesbezüglich ist weder ein Informationsauftrag gesetzlich verankert, noch liegen im Falle der Beschwerdeführerin besondere Umstände vor, die die Behörden zu einer Aufklärung verpflichtet hätten. A. oder ihr Lebenspartner wurden von den Behörden auch nicht falsch orientiert. Zudem ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220, Urteil vom 12. Juli 2002 C 417/00). Zu betonen ist jedoch, dass es wünschenswert wäre, wenn die Personalberater der RAV betreffend Pendlerkostenbeiträge besser informiert wären und die Versicherten auf diese Möglichkeit resp. die Modalitäten der Geltendmachung aufmerksam machen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang bereits das Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts i.S. U.G. vom 24. Januar 2001). So hätte denn auch im vorliegenden Fall erwartet werden dürfen, dass die Personalberater über Pendlerkostenbeiträge orientiert sind und die Beschwerdeführerin, als diese vom Stellenantritt in Gunzgen und dem Arbeitsweg dorthin sprach, darauf hätten aufmerksam machen können, dass rechtzeitig ein Gesuch einzureichen ist. Eine Aufklärungspflicht im erwähnten Sinne lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 08. Oktober 2002 (VSBES.2001.523)"}