unveröffentlichtes Urteil EVG vom 14.9.2001, C 231/00 Vr). Daran ändert auch die Auffassung der Ausgleichskasse nichts, wonach eine aktuelle Auskunft durch die Verwaltung nicht mit dem ehemaligen Kontrollergebnissen (Revisionsbericht) gleichgesetzt werden könne. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich nämlich auch berufen, wer durch eine fehlerhafte Verwaltungshandlung, welche auch durch Unterlassen begangen werden kann, betroffen ist. Folglich sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben. Versicherungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2002 (VSBES.2001.508)