Von der rückwirkenden Nachforderung der Beiträge vor 1.1.2001 ist daher abzusehen. Auch die Revisionsstelle der Ausgleichskasse hat in diesem Zusammenhang den Verzicht auf eine rückwirkende Nacherfassung angesprochen, würden doch weder Akten noch Revisionsberichte der Vorjahre vorliegen. d) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes zu bejahen, weshalb sich eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers im von ihm anbegehrten Sinne gebietet (vgl. BGE 121 V 66 E. 2a; unveröffentlichtes Urteil EVG vom 14.9.2001, C 231/00