Dem Beiblatt zur Verfügung lässt sich u.a. entnehmen, dass drei Arbeitnehmer betroffen gewesen sind, bei welchen Naturalleistungen und Lohnzahlungen nicht deklariert worden sowie Übertragungsfehler passiert sind. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer drei verschiedene Lohnabrechnungen vom 30.1.1995 zu den Akten gegeben, aus denen u.a. hervorgeht, dass sich die Spesenanteile, von welchen keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden sind, zwischen (rund) 28 und 100 % der Gesamtvergütung bewegen.