Die (in Anwendung von Art. 68 Abs. 4 AHVG) durch den Bundesrat erlassenen näheren Vorschriften dazu lassen sich Art. 159 ff. AHVV entnehmen. Wenn auch nach Art. 169 Abs. 4 AHVV jeweils Doppel des Revisionsberichtes direkt an die Ausgleichskasse zu senden sind, bleibt davon auszugehen, dass über die Arbeitgeberkontrolle des FC X. vom 15.10.1996 kein Revisionsbericht mehr vorhanden ist. Immerhin hat der Beschwerdeführer eine Nachzahlungs-Verfügung vom 8.11.1996 eingereicht, worin die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1.1.1992 – 31.12.1995 Beiträge von Fr. 2'117.25 nachgefordert hat.