Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse ausgeführt, die damalige Revision für die Periode 1992 – 1995 sei nicht durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen, sondern durch die Firma A. vorgenommen worden und es seien keine weiteren Akten (Revisionsbericht) mehr vorhanden. Nach Art. 68 Abs. 2 AHVG sind denn auch die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren, wobei die Kontrolle durch eine den Anforderungen des Art. 68 Abs. 3 AHVG entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen hat.