Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 111 V 72, 110 V 156, 106 V 72; RKUV 1988, S. 207). (...) c) Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse ausgeführt, die damalige Revision für die Periode 1992 – 1995 sei nicht durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen, sondern durch die Firma A. vorgenommen worden und es seien keine weiteren Akten (Revisionsbericht) mehr vorhanden.