Immerhin ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem durch die gesetzliche Einzelnorm zu verwirklichenden öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts einerseits und dem privaten Interesse am Vertrauensschutz anderseits vorzunehmen (vgl. Thomas Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, § 5, Rn 7 ff.).