E. 2b/aa, 121 V 66 E. 2a) oder im Lichte von Art. 9 (und Art. 5 Abs. 3) der neuen, am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu prüfen ist, kann offen bleiben, da die Praxis zu Art. 4 aBV auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV gilt. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhaltens und gilt in den gegenseitigen Rechtsbeziehungen sowohl für die staatlichen Organe wie auch für die Bürger (für letzteres ist allerdings das Gebot von Treu und Glauben nicht aus der Verfassung abzuleiten, sondern ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz).