vornherein einer fehlerhaften Auskunftserteilung gleichgestellt werden könnten. b) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist durch Art. 9 BV gewährleistet. Ob eine Verletzung dieses Prinzips nach Art. 4 der bis Ende 1999 gültigen Bundesverfassung vom 29. Mai 1974 (aBV) bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BGE 124 V 220 ff. E. 2b/aa, 121 V 66 E. 2a) oder im Lichte von Art. 9 (und Art. 5 Abs. 3) der neuen, am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu prüfen ist, kann offen bleiben, da die Praxis zu Art. 4 aBV auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV gilt.