Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verfügen (Art. 39 AHVV). Verzugszinsen haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen zu entrichten, und zwar ab 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung).