Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Art. 5 und 9 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG, SR 831.10, sowie Art. 6 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.