Dagegen erhob der FC X. Beschwerde. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. Im vorliegenden Verfahren ist die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von folgenden Beträgen als jeweilige, massgebende Lohnsumme ausgegangen und hat davon dem FC X. die zu wenig entrichteten Beiträge in Rechnung gestellt: | Betrag | Jahr | | 180'224.00 | 1996 | | 236'078.00 | 1997 | | 218'332.00 | 1998 | | 250'348.00 | 1999 | | 232'411.00 | 2000 | Unbestritten geblieben ist, dass es sich bei diesen Lohnsummen um solche aus unselbständiger Tätigkeit handelt. 2. a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht