Dabei habe der FC X. zu verstehen gegeben, dass zur Verhinderung eines finanziellen Ruins des Vereins eine Lösung gefunden werden müsse, d.h., dass auf eine rückwirkende Nacherfassung zu verzichten sei. So sei es nämlich anlässlich der letzten AHV-Arbeitgeberkontrolle bezüglich Spesenvergütungen zu keinen Beanstandungen und Nachbelastungen gekommen, weshalb sich der FC X. in seiner Praxisanwendung bestätigt gefühlt habe. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat am 10.10.2001 vier Nachzahlungsverfügungen erlassen, mit denen sie vom FC X. auf den nicht abgerechneten Lohnsummen die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1996 bis 2000 verlangt. Dagegen erhob der FC X. Beschwerde.