{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2001-508_2002-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83416&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7dd25bc356ef397a9d1dd30818d80aaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2001.508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:33", "Checksum": "abb96358825a7d8f8572ac7d98c10006", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508\nRegeste:\nNachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung\n\n\nEin Hinweis, dass die Revisionsstelle diese Spesenregelung in der Kontrollperiode vom 1.1.1992 – 31.12.1995 beanstandet hätte, findet sich weder in den vorliegenden Akten noch wird dies im Übrigen durch die Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, jeweils den Spesenanteil individuell festgelegt und auch nach der Arbeitgeberkontrolle vom 15.10.1996 keinen Anlass gehabt zu haben, diese Abrechnungspraxis zu ändern. Mangels anderslautender Aussagen ist an der Qualität der Revision durch die damalige Kontrollstelle nicht zu zweifeln. Ob die Firma A. diesen Spesenabrechnungsmodus nicht näher verifiziert oder es allenfalls unterlassen hat, entsprechend zu intervenieren, kann an dieser Stelle offen bleiben. Tatsache ist einzig, dass die Revisionsstelle der Ausgleichskassen das seit geraumer Zeit praktizierte Vorgehen des Beschwerdeführers, zwischen 10 und 100 % des gesamten Entgeltes als Spesen an Spieler bzw. Trainer auszuzahlen, offensichtlich erstmals anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 14.2./2.3./4.4.2001 beanstandet hat. Daraufhin hat der FC X. umgehend reagiert und unbestrittenermassen der Vereinbarung, bei Spielern pauschal 15 und bei Trainern 20 % als Spesenanteil des Gesamthonorars auszusetzen, Folge geleistet, und zwar mit Wirkung ab 1.1.2001. Fehlt eine Pauschalregelung, sind die Spesen nachzuweisen. Dass der FC X. nicht bereits vorher in diesem Sinne abgerechnet hat, kann ihm im Vertrauen in behördliches Verhalten nicht vorgehalten werden. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch darauf, in gutem Glauben und Vertrauen auf die bisherige Praxis gehandelt zu haben, worin er in Abwägung zwischen dem durch die gesetzliche Einzelnorm zu verwirklichenden öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts einerseits und dem privaten Interesse am Vertrauensschutz andererseits zu schützen ist. Von der rückwirkenden Nachforderung der Beiträge vor 1.1.2001 ist daher abzusehen. Auch die Revisionsstelle der Ausgleichskasse hat in diesem Zusammenhang den Verzicht auf eine rückwirkende Nacherfassung angesprochen, würden doch weder Akten noch Revisionsberichte der Vorjahre vorliegen.\nd) Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes zu bejahen, weshalb sich eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers im von ihm anbegehrten Sinne gebietet (vgl. BGE 121 V 66 E. 2a; unveröffentlichtes Urteil EVG vom 14.9.2001, C 231/00 Vr). Daran ändert auch die Auffassung der Ausgleichskasse nichts, wonach eine aktuelle Auskunft durch die Verwaltung nicht mit dem ehemaligen Kontrollergebnissen (Revisionsbericht) gleichgesetzt werden könne. Auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann sich nämlich auch berufen, wer durch eine fehlerhafte Verwaltungshandlung, welche auch durch Unterlassen begangen werden kann, betroffen ist. Folglich sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2002 (VSBES.2001.508)"}