{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2001-508_2002-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83416&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7dd25bc356ef397a9d1dd30818d80aaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2001.508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:33", "Checksum": "abb96358825a7d8f8572ac7d98c10006", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508\nRegeste:\nNachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung\n\n\nb) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist durch Art. 9 BV gewährleistet. Ob eine Verletzung dieses Prinzips nach Art. 4 der bis Ende 1999 gültigen Bundesverfassung vom 29. Mai 1974 (aBV) bzw. der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BGE 124 V 220 ff. E. 2b/aa, 121 V 66 E. 2a) oder im Lichte von Art. 9 (und Art. 5 Abs. 3) der neuen, am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu prüfen ist, kann offen bleiben, da die Praxis zu Art. 4 aBV auch unter der Herrschaft von Art. 9 BV gilt. Der Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet das Gebot redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhaltens und gilt in den gegenseitigen Rechtsbeziehungen sowohl für die staatlichen Organe wie auch für die Bürger (für letzteres ist allerdings das Gebot von Treu und Glauben nicht aus der Verfassung abzuleiten, sondern ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz). Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben – der auch aus dem Prinzip der Rechtssicherheit abgeleitet werden kann – wird die Bürgerin oder der Bürger insbesondere im berechtigten Vertrauen in behördliches Verhalten geschützt mit der Folge, dass Zusicherungen oder sonstiges, bestimmten Erwartungen begründendes Verhalten der Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsschutzsuchenden Person gebieten. In einer langsam sich entwickelnden Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) dem Vertrauensschutz auch im Sozialversicherungsrecht Geltung verschafft. Immerhin ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem durch die gesetzliche Einzelnorm zu verwirklichenden öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts einerseits und dem privaten Interesse am Vertrauensschutz anderseits vorzunehmen (vgl. Thomas Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, § 5, Rn 7 ff.).\nZu den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den sich aus der Bundesverfassung ergebenden Vertrauensschutz gehört nach der Rechtsprechung und Doktrin u.a., dass eine Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, dass diese Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können (BGE 121 V 66). Sodann gilt das Vertrauensprinzip nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 111 V 72, 110 V 156, 106 V 72; RKUV 1988, S. 207). (...)\nc) Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse ausgeführt, die damalige Revision für die Periode 1992 – 1995 sei nicht durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen, sondern durch die Firma A. vorgenommen worden und es seien keine weiteren Akten (Revisionsbericht) mehr vorhanden. Nach Art. 68 Abs. 2 AHVG sind denn auch die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren, wobei die Kontrolle durch eine den Anforderungen des Art. 68 Abs. 3 AHVG entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen hat. Diese Revisionsstellen dürfen weder an der Kassenführung beteiligt sein noch für die Gründerverbände ausserhalb der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen stehende Aufträge ausführen (vgl. Art. 68 Abs. 3 AHVG). Die (in Anwendung von Art. 68 Abs. 4 AHVG) durch den Bundesrat erlassenen näheren Vorschriften dazu lassen sich Art. 159 ff. AHVV entnehmen.\nWenn auch nach Art. 169 Abs. 4 AHVV jeweils Doppel des Revisionsberichtes direkt an die Ausgleichskasse zu senden sind, bleibt davon auszugehen, dass über die Arbeitgeberkontrolle des FC X. vom 15.10.1996 kein Revisionsbericht mehr vorhanden ist. Immerhin hat der Beschwerdeführer eine Nachzahlungs-Verfügung vom 8.11.1996 eingereicht, worin die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1.1.1992 – 31.12.1995 Beiträge von Fr. 2'117.25 nachgefordert hat. Dem Beiblatt zur Verfügung lässt sich u.a. entnehmen, dass drei Arbeitnehmer betroffen gewesen sind, bei welchen Naturalleistungen und Lohnzahlungen nicht deklariert worden sowie Übertragungsfehler passiert sind. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer drei verschiedene Lohnabrechnungen vom 30.1.1995 zu den Akten gegeben, aus denen u.a. hervorgeht, dass sich die Spesenanteile, von welchen keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden sind, zwischen (rund) 28 und 100 % der Gesamtvergütung bewegen."}