{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2001-508_2002-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=83416&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=40&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7dd25bc356ef397a9d1dd30818d80aaf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2001.508"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:33", "Checksum": "abb96358825a7d8f8572ac7d98c10006", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 21.10.2002 VSBES.2001.508\nRegeste:\nNachzahlungsverfügungen / Verzugszinsverfügung\n\nSOG 2002 Nr. 36\nArt. 39 AHVV, Art. 9 BV. Nachzahlung geschuldeter AHV-Beiträge. Spesenanteil an Sportlerhonoraren. Vertrauensschutz, was die bisherige Abrechnungspraxis des Arbeitgebers anbelangt, die bei einer früheren Kontrolle nicht beanstandet wurde.\nSachverhalt:\nDie Revisionsstelle der Ausgleichskassen führte beim Fussballclub X. im Jahr 2001 eine Arbeitgeberkontrolle durch. Sie stellte fest, dass der FC X. in den Jahren 1996 – 2000 auf Spesenanteilen verschiedener Fussballspieler und Trainer sowie auf Honoraren von zwei Mitarbeiterinnen keine AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet hatte. Dabei hat die Revisionsstelle mit dem Beitragspflichtigen im Sinne einer künftigen Pauschalregelung vereinbart, dass bei einem Trainer 20 %, bei einem Fussballspieler 15 % des Gesamthonorares als Spesenanteil gelten - und folglich von der Beitragspflicht ausgenommen sind. Rückwirkend hat der Revisor einen Spesenanteil von 20 % akzeptiert und den verbliebenen Teil der Honorare aufgerechnet. Dabei habe der FC X. zu verstehen gegeben, dass zur Verhinderung eines finanziellen Ruins des Vereins eine Lösung gefunden werden müsse, d.h., dass auf eine rückwirkende Nacherfassung zu verzichten sei. So sei es nämlich anlässlich der letzten AHV-Arbeitgeberkontrolle bezüglich Spesenvergütungen zu keinen Beanstandungen und Nachbelastungen gekommen, weshalb sich der FC X. in seiner Praxisanwendung bestätigt gefühlt habe. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat am 10.10.2001 vier Nachzahlungsverfügungen erlassen, mit denen sie vom FC X. auf den nicht abgerechneten Lohnsummen die AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1996 bis 2000 verlangt. Dagegen erhob der FC X. Beschwerde. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n1. Im vorliegenden Verfahren ist die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von folgenden Beträgen als jeweilige, massgebende Lohnsumme ausgegangen und hat davon dem FC X. die zu wenig entrichteten Beiträge in Rechnung gestellt:\n|\nBetrag |\nJahr |\n|\n180'224.00 |\n1996 |\n|\n236'078.00 |\n1997 |\n|\n218'332.00 |\n1998 |\n|\n250'348.00 |\n1999 |\n|\n232'411.00 |\n2000 |\nUnbestritten geblieben ist, dass es sich bei diesen Lohnsummen um solche aus unselbständiger Tätigkeit handelt.\n2. a) Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei (Art. 5 und 9 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG, SR 831.10, sowie Art. 6 ff. Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge (...).\nb) Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verfügen (Art. 39 AHVV). Verzugszinsen haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen zu entrichten, und zwar ab 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung).\n3. a) Nebst der Tatsache, dass die Berechnung der jeweiligen Lohnsumme für die Jahre 1996 – 2000 sowie der entsprechenden Beiträge, Verwaltungskosten und Verzugszinsen grundsätzlich als bestritten gelten, beruft sich der FC X. auf den Grundsatz von Treu und Glauben und schliesst, dass von Nachforderungen Umgang zu nehmen sei.\nDie Ausgleichskasse verweist beim Grundsatz von Treu und Glauben auf die für die Durchführungsorgane verbindlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) bzw. auf Rz 3026 – 3028 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, IV, EO und bei den EL (KS Rechtspflege, Stand 1.1.2002), worin die Bedingungen für die Haftung der Verwaltung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Falle einer fehlerhaften Auskunft oder sonstigen Verwaltungshandlungen angeführt werden. Dabei hat sich die Ausgleichskasse – wie bereits erwähnt – auf den Standpunkt gestellt, dass die Ergebnisse der früheren Arbeitgeberkontrollen, insbesondere derjenigen per 1.1.1992 – 31.12.1995, nicht von vornherein einer fehlerhaften Auskunftserteilung gleichgestellt werden könnten."}