h und g ELG nicht erfüllt sind, hat die Ausgleichskasse demzufolge zu Unrecht einen Betrag von Fr. 16‘248.-- als Einkommen angerechnet, auch wenn dieses Vorgehen aufgrund der Aktenlage im Verfügungszeitpunkt vertretbar war. Versicherungsgericht, Urteil vom 18. März 2001 (VSBES.2001.430)