Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die von C. G. der Beschwerdeführerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge objektiv uneinbringlich sind. Es ist mit anderen Worten von der Regel, wonach alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erhältlichmachung der Unterhaltsbeiträge auszuschöpfen sind, aufgrund dieses Beweisergebnisses eine Ausnahme zu machen. Weil also die Tatbestände von Art. 3c Abs. 1 lit. h und g ELG nicht erfüllt sind, hat die Ausgleichskasse demzufolge zu Unrecht einen Betrag von Fr. 16‘248.-- als Einkommen angerechnet, auch wenn dieses Vorgehen aufgrund der Aktenlage im Verfügungszeitpunkt vertretbar war.