Das „Wissen“ alleine, dass kein Vermögen und kein Einkommen des Ex-Ehemannes vorhanden ist, und der Hinweis, dass eine gerichtliche Eintreibung und eine Zwangsvollstreckung einerseits erfolglos und anderseits mit erhebliche Aufwand und mit Unannehmlichkeiten verbunden wären, reichen nicht aus. (...) d) Bemerkenswert ist zunächst, dass das Oberamt von Inkassohandlungen gegen C. G. nicht aufgrund der finanziellen Lage des Schuldners abgesehen hat, sondern weil seine Adresse im Ausland nicht bekannt war. Zumindest aber hat G. offenbar Kontakt mit seinem Vater, schickt er ihm doch Geld in die Türkei.