Es fehle somit ein Haftungssubstrat und überhaupt hätte die zwangsweise Durchsetzung kaum Aussicht auf Erfolg. Die Ausgleichskasse stellte sich vernehmlassungsweise zu Recht auf den Standpunkt, dass dadurch die objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Das „Wissen“ alleine, dass kein Vermögen und kein Einkommen des Ex-Ehemannes vorhanden ist, und der Hinweis, dass eine gerichtliche Eintreibung und eine Zwangsvollstreckung einerseits erfolglos und anderseits mit erhebliche Aufwand und mit Unannehmlichkeiten verbunden wären, reichen nicht aus.