Lässt sich diese nicht genügend erhärten, ist eine anrechenbare Verzichtshandlung anzunehmen. Unter Umständen erfährt dadurch der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, eine Ausnahme. b) Die Beschwerdeführerin führte zunächst aus, dass ihr Ex-Ehemann in der Türkei lebe, wo er weder Arbeit habe noch ein Einkommen erziele. Er habe nie Unterhaltsbeiträge bezahlt und werde gar vom in der Schweiz lebenden Sohn G. mit Fr. 600.-- bis 700.-- pro Quartal unterstützt. Es fehle somit ein Haftungssubstrat und überhaupt hätte die zwangsweise Durchsetzung kaum Aussicht auf Erfolg.