2130 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Danach entfällt die Anrechenbarkeit z.B. beim Nachweis über erfolglose Betreibung, Verlustschein, falls kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht. 3. a) Nicht zur Diskussion steht vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung. Es geht einzig um die objektive Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge, zu deren Bezahlung der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet ist. Lässt sich diese nicht genügend erhärten, ist eine anrechenbare Verzichtshandlung anzunehmen.