SVR 1999, EL Nr. 2, S. 3 E. 2). d) Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. ZAK 1988, S. 255) sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nicht anzurechnen, wenn die EL-beziehende Person deren objektive Uneinbringlichkeit nachweisen kann. Uneinbringlichkeit kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch Rz. 2130 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL).